Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die Rechte von ALG II Empfängern mit Urteil vom 19.09.2011 gestärkt. Danach handelt es sich bei einer Arbeitsgelenheit in der Entgeltvariante (AEG) nach § 16d Satz 1 SGB II mit 38,5 Wochenarbeitsstunden und einer monatlichen Vergütung in Höhe von 900 Euro um ein sittenwidriges Arbeitsverhältnis.
Folglich darf das Jobcenter den betroffenen Leistungsbeziehern nicht das ALG II kürzen, falls diese die Annahme der Arbeitsgelegenheit verweigern (Az.: S 55 AS 24251/11 ER).
Bei einer Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante handelt es sich um ein unter rechtlichen Gesichtspunkten reguläres Arbeitsverhältnis, das vom zuständigen Träger gefördert wird.
Im Streitfall wehrte sich eine Frau im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Kürzung ihrer Regelleistung. Das Jobcenter begründete das Vorgehen mit der Weigerung der Hilfebedürftigen, der Arbeitsgelegenheit nachzugehen. Jener war bei einer mit 38,5 Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden lediglich mit 900 Euro vergütet.
Das Gericht stellte sich auf die Seite der Klägerin. Dem Urteil zufolge hätte das Entgelt bei 1.085 Euro liegen müssen, um das Grundsicherungsniveau eines volljährigen, alleinstehenden Hilfebedürftigen zu erreichen. Unter Heranziehung des aktuellen Existenzminimumsberichts betrage das notwendige Entgelt zumindest 989 Euro brutto beziehungsweise 769,87 Euro netto. Da die Vergütung in jedem Fall unter dem Grundsicherungsniveau liegt, sei die Arbeitsgelegengheit als sittenwidrig zu bezeichnen. Die Sanktionierung der Frau verstoße daher gegen die Rechtsordnung.
Anmerkung: Der usprüngliche Text enthielt leider einen redaktionellen Fehler, für den wir uns entschuldigen möchten. Es wurde irrtümlich berichtet, es handle sich um eine „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“ (sog. „1-Euro-Job“). Tatsächlich betrifft das Urteil eine „Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante“ (AGE).